Rechtstracker.at

§ 25 BB-PG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 87/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 2501.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 2501.10.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 87/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 86/2001

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Nebengebührenzulage

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.
  2. Absatz 2,Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß Paragraph 40, der AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 203,92 € beträgt. Der Betrag von 203,92 € ändert sich jeweils in demselben Ausmaß, in dem sich der Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe römisch sieben b, Gehaltsstufe 8, ändert.
  4. Absatz 4,Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage ist der dem ruhegenussfähigen Monatsbezug entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.
  5. Absatz 5,Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.

Schlagworte

Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40031439