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§ 36

Fassungen
01.09.2002 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 95/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3615.08.201212.06.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 3601.10.200614.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 135/2006
§ 3601.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 3601.05.199331.08.2002 BGBl. Nr. 99/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 95/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006danach: BGBl. I Nr. 135/2006

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 36, (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Außenstellen zusammen. Sie steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der Kammer.

  1. Absatz 2,Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten der Kammer unter Angabe der Verhandlungsgegenstände jährlich mindestens zweimal einberufen (ordentliche Hauptversammlungen). Überdies ist sie auf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstattung und Besprechung besonders wichtiger Angelegenheiten innerhalb von vier Wochen vom Tage des Einlangens des Antrages an einzuberufen (außerordentliche Hauptversammlung).
  2. Absatz 3,Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig.
  3. Absatz 4,Die Präsidenten der Außenstellen und ihre Vizepräsidenten sind verpflichtet, an der Hauptversammlung teilzunehmen; sie können sich jedoch durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.
  4. Absatz 5,Der Beschlussfassung der Hauptversammlung sind vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      der Jahresvoranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kammer;
    2. Ziffer 2
      die Prüfung und die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;
    3. Ziffer 3
      die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;
    4. Ziffer 4
      die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Kammerorgane;
    5. Ziffer 5
      die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung, Dienstordnung und Umlagenordnung;
    6. Ziffer 6
      die Durchführung der der Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen;
    7. Ziffer 7
      der Antrag auf Verlust eines Mandates als Mitglied der Hauptversammlung oder als Vorstandsmitglied beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 141, Absatz eins, Litera d, B-VG und Paragraph 71, VfGG);
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Hauptversammlung vorbehalten hat oder die der Hauptversammlung vorgelegt werden;
    9. Ziffer 9
      die Förderung wirtschaftlicher und Wohlfahrtseinrichtungen;
    10. Ziffer 10
      die Erlassung einer Schlichtungsordnung;
    11. Ziffer 11
      die Erlassung der Satzungen für die Wohlfahrtseinrichtungen;
    12. Ziffer 12
      die Festsetzung der Fondsbeiträge;
    13. Ziffer 13
      die Erlassung von Richtlinien für die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Paragraph 16, Absatz 2,);
    14. Ziffer 14
      die Erlassung der Honorarordnung (Paragraph 18, Absatz eins,);
    15. Ziffer 15
      die Bestellung des Kuratoriums (Paragraph 63, Absatz eins,);
    16. Ziffer 16
      die Wahl der Mitglieder der Kommissionen gemäß Paragraph 14 c, Absatz eins,;
    17. Ziffer 17
      die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können;
    18. Ziffer 18
      die Festlegung von Art und Dauer der fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 3,
  5. Absatz 6,Die Stimmen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen in der Hauptversammlung werden so gewichtet, dass die Anzahl der durch sie repräsentierten Tierärzte berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme jedes Präsidenten und Vizepräsidenten in der Hauptversammlung mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Wahltag in die Wählerevidenz eines Landes eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Wahltag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt; und zwar dividiert durch zwei, wenn nur ein Vizepräsident, und dividiert durch drei, wenn zwei Vizepräsidenten gewählt wurden. Dieser Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu rechnen und sodann auf drei Dezimalstellen zu runden.
  6. Absatz 7,Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne des Absatz 6,, wobei jedoch auch die Mehrzahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen nach Köpfen in der Hauptversammlung für einen Beschluss erforderlich ist. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031618