Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Inkrafttretensdatum
01.09.2002
Außerkrafttretensdatum
14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
Text
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Zum Leiter des Kammeramtes ist ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch Dienstvertrag angestellt.
(2)Absatz 2,Der Kammeramtsdirektor muss fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.
(3)Absatz 3,Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
(4)Absatz 4,Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.
(5)Absatz 5,Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Kammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
NOR40031625