Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
01.09.2002 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 95/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5401.10.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 5401.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 5401.01.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 95/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird die Disziplinarkommission bei der Kammer der Tierärzte Österreichs, im folgenden kurz als Disziplinarkommission bezeichnet, eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Disziplinarkommission besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, von denen der eine rechtskundig und der andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder zu entnehmen sind.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende und die dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zugehörigen Beisitzer der Disziplinarkommission werden auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die übrigen Beisitzer vom Vorstand der Kammer über Vorschlag der Hauptversammlung der Kammer bestellt. Für die Mitglieder der Disziplinarkommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
  4. Absatz 4,Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung der Kammer können der Disziplinarkommission nicht angehören.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden für die Dauer von vier Jahren bestellt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031636

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P54/NOR40031636