Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64bParagraph 64 b
Text
§ 64b. (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr.Paragraph 64 b, (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr.
(2)Absatz 2,Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.
(3)Absatz 3,Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Absatz eins, oder Absatz 2, wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.
(4)Absatz 4,Die Altersunterstützung nach Abs. 1 beträgt im Jahre 1987 3 750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 290,69 Euro. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.Die Altersunterstützung nach Absatz eins, beträgt im Jahre 1987 3 750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 290,69 Euro. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.
(5)Absatz 5,Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Kammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle Euro neu festzusetzen.
(6)Absatz 6,Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden.
Dokumentnummer
NOR40031645