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§ 4 GTG

Fassungen
01.07.2002 bis 30.11.2004 — BGBl. I Nr. 94/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 8/2022
§ 419.11.200531.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 127/2005
§ 401.12.200418.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 401.07.200230.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 401.07.199830.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 401.01.199530.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 94/2002

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004danach: BGBl. I Nr. 126/2004

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Organismen: ein- oder mehrzellige Lebewesen oder nichtzelluläre vermehrungsfähige biologische Einheiten einschließlich Viren, Viroide und unter natürlichen Umständen infektiöse und vermehrungsfähige Plasmide;
  2. Ziffer 2
    Mikroorganismen: mikrobielle Organismen und kultivierte tierische und pflanzliche Zellen;
  3. Ziffer 3
    Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt. Verfahren der Veränderung genetischen Materials in diesem Sinne sind insbesondere
    1. Litera a
      DNS-Rekombinationstechniken unter Verwendung von Vektorsystemen,
    2. Litera b
      direktes Einführen von außerhalb des Organismus zubereiteten genetischen Informationen in einen Organismus einschließlich Makroinjektion, Mikroinjektion, Mikroverkapselung, Elektroporation oder Verwendung von Mikroprojektilen,
    3. Litera c
      Zellfusion sowie Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit neuen Kombinationen von genetischem Material entstehen, die unter natürlichen Bedingungen nicht auftreten, ausgenommen die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 genannten Verfahren;
  4. Ziffer 4
    Arbeiten mit GVO:
    1. Litera a
      die Herstellung, Verwendung und Vermehrung gentechnisch veränderter Organismen, wobei eine Arbeitsreihe eine unbestimmte Anzahl methodisch und thematisch zusammenhängender einzelner Arbeiten mit GVO im kleinen Maßstab der Sicherheitsstufe 2 mit einer längstmöglichen Dauer von zehn Jahren umfaßt, soweit noch keine Genehmigung für deren Freisetzung oder Inverkehrbringen erteilt wurde,
    2. Litera b
      die Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche Transport gentechnisch veränderter Organismen, soweit noch keine Genehmigung für deren Freisetzung oder Inverkehrbringen erteilt wurde,
    3. Litera c
      eine einzelne Arbeit mit GVO gemäß Litera a und b umfaßt auch eine unbestimmte Anzahl von Arbeiten mit gleichen Organismen und mit im wesentlichen vergleichbaren Inserts und Vektoren und gleichbleibenden Sicherheitsmaßnahmen;
  5. Ziffer 5
    Innerbetrieblicher Transport: Transport von GVO, bei dem
    1. Litera a
      derselbe Betreiber Absender und Empfänger ist und
    2. Litera b
      der innerhalb des Betriebsgeländes oder über eine kurze Strecke außerhalb des Betriebsgeländes in einer Weise stattfindet, daß eine ständige Überwachung des Transportvorganges bei gleichzeitig einsatzbereiten betriebseigenen Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet ist;
  6. Ziffer 6
    Gentechnische Anlage: eine örtlich gebundene Einrichtung, die zur Durchführung von Arbeiten mit GVO in einem oder mehreren geschlossenen Systemen bestimmt ist;
  7. Ziffer 7
    Geschlossenes System: ein System, bei dem entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Sicherheitsstufe die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen spezifischen organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel zu begrenzen, eine unkontrollierte Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern, und auf diese Weise ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen;
  8. Ziffer 8
    Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen;
  9. Ziffer 9
    Arbeiten im kleinen Maßstab: Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM)
    1. Litera a
      der Sicherheitsstufe 1: bis zu 600 Liter Kulturvolumen
    2. Litera b
      der Sicherheitsstufe 2: bis zu 100 Liter Kulturvolumen
    3. Litera c
      der Sicherheitsstufen 3 und 4: bis zu 10 Liter Kulturvolumen
    und Arbeiten mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren;
  10. Ziffer 10
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2002,)
  11. Ziffer 11
    Arbeiten im großen Maßstab: alle anderen als die unter Ziffer 9, angeführten Arbeiten mit GVM;
  12. Ziffer 12
    Unfall bei Arbeiten mit GVO im geschlossenen System: jedes Vorkommnis, das eine Kontamination mit oder eine bedeutende, mißbräuchliche oder unbeabsichtigte Vermehrung von gentechnisch veränderten Organismen oder Organismen, die unmittelbar in Arbeiten mit GVO einbezogen sind, außerhalb des geschlossenen Systems in einem Ausmaß mit sich bringt, das nach dem Stand von Wissenschaft und Technik in Anbetracht der Menge und der Eigenschaften dieser Organismen zu einer Gefährdung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) führen kann;
  13. Ziffer 13
    Unfall im Zuge von Freisetzungen: jede unvorhergesehene Abweichung vom geplanten Versuchsablauf, bei der es zu einer Vermehrung von GVO über den vorgesehenen Versuchsbereich hinaus in einer solchen Weise kommt, daß sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik in Anbetracht der Menge und Eigenschaften dieser Organismen oder ihres genetischen Materials zu einer Gefährdung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) führen kann;
  14. Ziffer 14
    Vektoren: Trägermoleküle und Trägermikroorganismen für das Einfügen von Nukleinsäuresequenzen in Zellen;
  15. Ziffer 15
    Transgene Tiere: Tiere, die durch Einfügen eines oder mehrerer Gene in die Keimbahn oder durch Deletion eines oder mehrerer Gene aus der Keimbahn entstehen;
  16. Ziffer 16
    Anwendungen von GVO an Tieren: Arbeiten mit GVO an Tieren;
  17. Ziffer 17
    Arbeiten mit GVM zu Entwicklungszwecken: Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab zur Entwicklung oder Steigerung der Effizienz von Produktionsverfahren bis zur Markteinführung des Produkts oder - sofern diese zeitlich vorangehen - bis zur ersten Registrierung oder Zulassung des Produktes im In- oder Ausland;
  18. Ziffer 18
    Betreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Erwerbsgesellschaft, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage betreibt oder Arbeiten mit GVO oder Freisetzungen durchführt;
  19. Ziffer 19
    Biologische Sicherheitsmaßnahmen: die Anwendung von nach dem Stand von Wissenschaft und Technik anerkannten Maßnahmen oder Systemen, die außerhalb des Verwendungsortes die Vermehrungsfähigkeit von GVO oder den Transfer von gentechnisch veränderter Nukleinsäure ausschließen oder zumindest minimieren;
  20. Ziffer 20
    Freisetzung: das absichtliche Ausbringen von
    1. Litera a
      GVO oder
    2. Litera b
      einer Kombination von GVO oder
    3. Litera c
      einer Kombination von GVO mit anderen Organismen aus dem geschlossenen System in die Umwelt, sofern noch keine Genehmigung für deren Inverkehrbringen erteilt wurde;
  21. Ziffer 21
    Inverkehrbringen: die Abgabe von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, an Dritte und das Einführen nach Österreich, soweit diese Erzeugnisse
    1. Litera a
      nicht zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
    2. Litera b
      nicht Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sein sollen oder
    3. Litera c
      nicht für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind;
  22. Ziffer 22
    Keimbahn: die Gesamtheit der Zellenfolge, aus der Keimzellen hervorgehen, und die Keimzellen selbst;
  23. Ziffer 23
    Genanalyse: die molekulargenetische Untersuchung an Chromosomen, Genen und DNS-Abschnitten eines Menschen zur Feststellung von Mutationen;
  24. Ziffer 24
    Somatische Gentherapie am Menschen: Anwendung des somatischen Gentransfers dh., der gezielten Einbringung isolierter exprimierbarer Nukleinsäuren in somatische Zellen im Menschen, oder die Anwendung derart außerhalb des menschlichen Organismus veränderter Zellen am Menschen. Ein mit einer somatischen Gentherapie behandelter Mensch gilt nicht als GVO.
Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Schlagworte

Bauweise, Lehrzweck, Forschungszweck, Inland

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40031691