Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.2002 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.07.200220.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 1501.05.199430.06.2002 BGBl. Nr. 118/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt hiefür geeigneter Personen bedienen, die gem. Paragraph 4, zu bestellen sind. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes.
  2. Absatz 2,Die Eignung solcher Personen ist gegeben, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung der Trichinenuntersucher hat in Kursen unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Trichinenuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstalung der Kurse sowie die Bestellung der Prüfungsorgane obliegt dem Landeshauptmann.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung der Trichinenschauer und über die abzulegende Prüfung zu erlassen.
  5. Absatz 5,Die Bestellung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Trichinenuntersucher das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40031708

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/522/P15/NOR40031708