Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Behördenzuständigkeit, Kontrollen
Behördenzuständigkeit
§ 100.Paragraph 100,
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO - soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen - der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
im übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR40031732