Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
4. Hauptstück
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche
Auftraggeber
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
bei Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt - im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI enthalten sind;bei Lieferaufträgen durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt - im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs enthalten sind;
bei allen übrigen Lieferaufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt;
bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt;
bei Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt;bei Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt;
bei allen übrigen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt;
bei der Durchführung von Wettbewerben durch die in Anhang V genannten Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt;bei der Durchführung von Wettbewerben durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt;
bei der Durchführung von sonstigen Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.
(2)Absatz 2,Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031771