Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
5. Angehörige.
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind
die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;
die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.
(2)Absatz 2,Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
Schlagworte
Wahleltern, Pflegeeltern, Wahlkind, Pflegekind
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR40031992