Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 264Paragraph 264
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 264.Paragraph 264,
(1)Absatz eins,Entsendet dürfen nur Personen werden, die
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und
sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Entsendung sind Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Landtage, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.
(3)Absatz 3,Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2015
Dokumentnummer
NOR40032015