Rechtstracker.at

§ 266 BAO

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 97/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 266 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
§ 26601.01.200331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 97/2002
§ 26601.01.196231.12.2002 BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 266

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 97/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 14/2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 266,

  1. Absatz eins,Wird die Entsendung in den unabhängigen Finanzsenat offenbar durch Verschulden einer gesetzlichen Berufsvertretung nicht rechtzeitig vorgenommen oder bleiben Entsendete trotz ordnungsmäßiger Einladung drei Berufungssenatssitzungen unentschuldigt fern, so sind diese abzuberufen und ist die zur Ergänzung erforderliche Anzahl von Mitgliedern zu ernennen. Diese ernannten Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die entsendeten Mitglieder. Sie sind jedoch, sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges des unabhängigen Finanzsenates möglich ist, abzuberufen, wenn die Entsendung nachträglich vorgenommen wird oder wenn für die wegen Fernbleibens abberufenen Personen eine Neuentsendung erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Abberufungen und Ernennungen nach Absatz eins, obliegen dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032017