Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrenklassen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 2. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet: Paragraph 2, Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse römisch eins zugeordnet:
Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
die Universitätskliniken,
die klinischen, chemischen und radiologischen Institute und Labors aller Universitäten und Universitäten der Künste sowie der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;
im Bundesministerium für Finanzen die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung;
im Bundesministerium für Inneres
der Entschärfungs- und Entminungsdienst in der Zentralstelle,
die Kriminaltechnische Zentralstelle,
die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen,
im Bundesministerium für Landesverteidigung
das Chemische Laboratorium,
das Physikalische Laboratorium,
die Zentrale Werkstoff- und Lehrenprüfstelle,
die Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und Munition des Amtes für Wehrtechnik,
die Heeres-Sanitäts-Anstalten;
im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
das Bundesamt für Agrarbiologie,
das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft,
das Institut für Wassergüte,
das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde des Bundesamtes für Wasserwirtschaft;
im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
das Bundesinstitut für Arzneimittel,
der veterinärmedizinische Grenzbeschaudienst.
Schlagworte
Entschärfungsdienst, Werkstoffstelle, Prüfstelle
Dokumentnummer
NOR40032260