Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Sitzungsgeld des Berichterstatters
§ 2.Paragraph 2,
Jenem Mitglied des Bundeskommunikationssenates, das in Sitzungen als Berichterstatter fungiert, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 300 Euro. Erarbeitet ein Berichterstatter für eine Sitzung mehrere Erledigungsentwürfe, gebührt diesem Berichterstatter für jeden weiteren bescheidmäßigen Erledigungsentwurf oder für jeden weiteren Entwurf einer Gegenschrift im höchstgerichtlichen Verfahren zusätzlich 75 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR40032345