Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition
§ 148.Paragraph 148,
Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 96 hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2 und zur Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 96, hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40032656