Rechtstracker.at

§ 157 GewO 1994

Fassungen
01.08.2002 bis 31.07.2003 — BGBl. I Nr. 111/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 157 heute01.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 48/2003
§ 15701.08.200231.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 111/2002
§ 15701.07.199731.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 63/1997
§ 15719.03.199430.06.1997 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

01.08.2002BGBl. I Nr. 111/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003danach: BGBl. I Nr. 48/2003

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Tankstellen

Paragraph 157, (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des Paragraph 32, zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:

  1. Ziffer eins
    Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges),
  2. Ziffer 2
    den Verkauf folgender Waren während der Betriebszeiten der Tankstelle:
    1. Litera a
      Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder,
    2. Litera b
      Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel, Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,,
    3. Litera c
      Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken),
    4. Litera d
      vorverpackt gelieferte und ohne weitere Zubereitung fertige Lebensmittel (Paragraph 2, LMG) sowie Futtermittel für Heimtiere, löslicher Kaffee, alkoholfreie Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um Getränke handelt, dürfen diese nur in Kleinmengen abgegeben werden.
  1. Absatz 2,Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen, soweit es sich nicht um die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl handelt, keine Räumlichkeiten verwendet werden, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dienen. Die dem Verkauf von Waren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032665