Rechtstracker.at

§ 158 GewO 1994

Fassungen
01.08.2002 bis 31.12.2008 — BGBl. I Nr. 111/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 158 heute01.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 68/2008
§ 15801.08.200231.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2002
§ 15801.07.199731.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 63/1997
§ 15819.03.199430.06.1997 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

01.08.2002BGBl. I Nr. 111/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. I Nr. 68/2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Versteigerung beweglicher Sachen

Paragraph 158, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen bedarf es für den Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.

  1. Absatz 2,Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  2. Absatz 3,Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2008

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032666