Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 373dParagraph 373 d
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gleichhaltung auf Grund einer Äquivalenzprüfung
§ 373d.Paragraph 373 d,
(1)Absatz eins,Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 92/51/EWG gleichzuhalten, wennSoweit nicht Paragraph 373 c, anzuwenden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Absatz 2,) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 92/51/EWG gleichzuhalten, wenn
die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und
keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
(2)Absatz 2,Zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber folgende Unterlagen vorzulegen:
Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind:
das Diplom im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oderdas Diplom im Sinne des Artikels 1 Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG oder
das Diplom im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oderdas Diplom im Sinne des Artikels 1 Litera a, der Richtlinie 92/51/EWG oder
das Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oderdas Prüfungszeugnis im Sinne des Artikels 1 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG oder
den Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;den Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 1 Litera c, der Richtlinie 92/51/EWG;
Sofern der Beruf oder die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind:
die Nachweise im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oderdie Nachweise im Sinne des Artikels 3 Litera b, der Richtlinie 89/48/EWG oder
die Nachweise im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oderdie Nachweise im Sinne des Artikels 3 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG oder
die Nachweise im Sinne des Artikels 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oderdie Nachweise im Sinne des Artikels 5 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG oder
die Nachweise im Sinne des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oderdie Nachweise im Sinne des Artikels 6 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG oder
die Nachweise im Sinne des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oderdie Nachweise im Sinne des Artikels 6 Litera c, der Richtlinie 92/51/EWG oder
die Nachweise im Sinne des Artikels 8 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG.die Nachweise im Sinne des Artikels 8 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG.
(3)Absatz 3,Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form einer zusätzlichen Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) oder in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Dabei ist unter Berücksichtigung der Nachweise des Anerkennungswerbers (Abs. 2) bei der Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes alsLiegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form einer zusätzlichen Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) oder in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 5,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 6,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Dabei ist unter Berücksichtigung der Nachweise des Anerkennungswerbers (Absatz 2,) bei der Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als
Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Art. 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG,Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG gemäß den Bestimmungen des Artikel 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder des Artikel 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG,
Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 3, 4 oder 5 der Richtlinie 92/51/EWG,Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Artikel 3, 4, oder 5 der Richtlinie 92/51/EWG,
Prüfungszeugnis im Sinne des Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/51/EWGPrüfungszeugnis im Sinne des Artikel eins, Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG gemäß den Bestimmungen des Artikel 6 und 7 der Richtlinie 92/51/EWG
vorzugehen.
(4)Absatz 4,Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG,gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 89/48/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG,
gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG,gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes als Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG,
zwischen dem als Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG einzustufenden Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes und dem Nachweis des Anerkennungswerbers gemäß Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG bei einem Prüfungsvorgang gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/51/EWG,zwischen dem als Diplom im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 92/51/EWG einzustufenden Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen bestimmten Tätigkeit des Gewerbes und dem Nachweis des Anerkennungswerbers gemäß Artikel eins, Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG bei einem Prüfungsvorgang gemäß Artikel 5, der Richtlinie 92/51/EWG,
gemäß Art. 7 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes als Prüfungszeugnis gemäß Art. 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWGgemäß Artikel 7, Litera a, der Richtlinie 92/51/EWG bei einer Einstufung des Befähigungsnachweises des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes als Prüfungszeugnis gemäß Artikel eins, Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG
ganz oder teilweise abdecken.
(5)Absatz 5,Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. f der Richtlinie 89/48/EWG oder im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Richtlinie 89/48/EWG oder im Sinne des Artikel eins, Litera i, der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen.
(6)Absatz 6,Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelten Befähigungsprüfung oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnung sinngemäß zur Anwendung kommen.Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelten Befähigungsprüfung oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnung sinngemäß zur Anwendung kommen.
(7)Absatz 7,Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen, sofern nichtWird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Absatz 5,) und Eignungsprüfung (Absatz 6,) einzuräumen, sofern nicht
Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oderArtikel 4, Absatz eins, Litera b, letzter Unterabsatz der Richtlinie 89/48/EWG oder
Art. 4 Abs. 1 lit. b letzter Unterabsatz der Richtlinie 92/51/EWG oderArtikel 4, Absatz eins, Litera b, letzter Unterabsatz der Richtlinie 92/51/EWG oder
Art. 7 lit. b der Richtlinie 92/51/EWGArtikel 7, Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG
anzuwenden ist.
(8)Absatz 8,Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.Die Äquivalenzprüfung gemäß Absatz eins bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR40032709