Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2002Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38jParagraph 38 j
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
Abschnitt IIcAbschnitt römisch zwei c
Familienhospizkarenz – Härteausgleich
§ 38j.Paragraph 38 j,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts odergemäß Paragraphen 14 a, oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, odergemäß Paragraph 32, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, oder
nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge
in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.
(2)Absatz 2,Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40032734