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§ 64 SPG

Fassungen
01.10.2002 bis 30.06.2014 — BGBl. I Nr. 104/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 29/2018
§ 6401.08.201624.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 61/2016
§ 6401.07.201431.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 43/2014
§ 6401.10.200230.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 104/2002
§ 6401.09.199930.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 146/1999
§ 6401.05.199331.08.1999 BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 104/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014danach: BGBl. I Nr. 43/2014

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

3. Hauptstück
Erkennungsdienst

Begriffsbestimmungen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.
  2. Absatz 2,Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.
  3. Absatz 3,Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.
  4. Absatz 4,Erkennungsdienstliche Daten sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind.
  5. Absatz 5,Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern eines Menschen.
  6. Absatz 6,Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe einen gefährlichen Angriff begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 16, Absatz 2,) bestehen.

Schlagworte

Stimmprobe

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032761