Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 unddie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, 44, 52, oder 54 und
die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 und 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den Paragraphen 51, 53, Absatz 2, 57, 58 und 62 Absatz 2 und 3 und gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz 6, GewO 1994
nicht berührt.
(2)Absatz 2,Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40032875