Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
7. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verbringung
Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Für Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Artikel 37, EG-VerbringungsV.
(3)Absatz 3,Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in Bezug auf die im Anhang II aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 lit. r der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Art. 17 EG-VerbringungsV festgelegt, sind die §§ 67 bis 71 sinngemäß anzuwenden.Werden Kontrollverfahren für die Verbringung in Bezug auf die im Anhang römisch zwei aufgeführten Abfälle der EG-VerbringungsV in Länder, für die der OECD-Beschluss (Artikel 2, Litera r, der EG-VerbringungsV) nicht gilt, entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 17, EG-VerbringungsV festgelegt, sind die Paragraphen 67 bis 71 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40032877