Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Verjährung
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.
(2)Absatz 2,Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach den §§ 31 Abs. 2 und 3 und 51 Abs. 7 VStG einzurechnen.Die Zeit der Aussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach den Paragraphen 31, Absatz 2 und 3 und 51 Absatz 7, VStG einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40032892