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§ 33 WG 2001

Fassungen
01.12.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 103/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 3301.01.201430.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 181/2013
§ 3301.12.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 103/2002
§ 3322.12.200130.11.2002 BGBl. I Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.12.2002BGBl. I Nr. 103/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 181/2013

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden
    1. Ziffer eins
      bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder
    2. Ziffer 2
      auf Anordnung des Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind.
    Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.
  2. Absatz 2,Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Absatz eins, anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.
  3. Absatz 3,Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      verloren gehen oder
    2. Ziffer 2
      derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,
    ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Rückstellung von Gegenständen nach Absatz eins, kann jederzeit vom Militärkommando angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle
    1. Ziffer eins
      des Erlöschens der Wehrpflicht oder
    2. Ziffer 2
      der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder
    3. Ziffer 3
      der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
  5. Absatz 5,Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Absatz eins, der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft
    1. Ziffer eins
      die Rechtsnachfolger,
    2. Ziffer 2
      alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und
    3. Ziffer 3
      die Inhaber der Gegenstände.
  6. Absatz 6,Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Absatz 5, werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Absatz eins, als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40032927