Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Auszahlung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Familienunterhalt ist auszuzahlen
für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und
die in ihrem Haushalt lebenden Personen
sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person
und
für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen
sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an deren gesetzlichen Vertreter oder,
sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
(2)Absatz 2,Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen
im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person undim Falle des Paragraph 32, Absatz eins, an die nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und
im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.im Falle des Paragraph 32, Absatz 3, an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
(3)Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
NOR40032989