Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 31/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Treueprämie
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Belastungsvergütung. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat
von fünf Jahren auf das Dreifache und
von zehn Jahren auf das Vierfache
der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.der Summe nach Absatz eins, Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40032992