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Art. 1 § 19 IG-L

Fassungen
02.11.2002 bis 16.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1902.11.200216.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006
Art. 1 § 1901.04.199801.11.2002 BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

16.03.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sanierung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat dem Inhaber einer Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins,, die nach einer Verordnung gemäß Paragraph 10, in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ist das Sanierungskonzept (Absatz eins,) zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. In den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2, ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde zu hören. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog ergebenden Frist aufzutragen.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40033002