Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,
Text
Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die
AbfertigungVerfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die, Abfertigung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten FällenNach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Fällen
die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;
die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers verlangen;
die Überweisung der Abfertigung
an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oderan ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400), wobei abweichend von Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, oderan ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes - InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532, oder
an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 282/1990, ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKGan eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG
verlangen.
(2)Absatz 2,Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.
(3)Absatz 3,Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Dokumentnummer
NOR40033033