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§ 21 BMSVG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 100/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
§ 2101.01.2028 § → § BGBl. I Nr. 88/2026
§ 2101.01.200831.12.2027 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
§ 2101.07.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 100/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 102/2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat einer MV-Kasse besteht aus vier von der General-/Hauptversammlung gewählten Vertretern des Nennkapitals und aus zwei von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer nominierten Arbeitnehmervertreter.
  2. Absatz 2,Paragraph 110, ArbVG gilt mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) der MV-Kasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Absatz eins, festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
  3. Absatz 3,Neben den in Paragraph 95, Absatz 5, AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:
    1. Ziffer eins
      die Veranlagungsbestimmungen,
    2. Ziffer 2
      die Gewährung einer Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages (Paragraph 27, Absatz eins,). Die Satzung/Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.
  4. Absatz 4,Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der MV-Kassen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es darf ihnen daher nur Ersatz ihrer Barauslagen gewährt werden. Den von der General-/Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern in MV-Kassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses Entgeltes ist in der General-/Hauptversammlung festzulegen.
  5. Absatz 5,Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig hinsichtlich der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Geschäfte zu informieren und sich gemeinsam mit dem Vorstand über die Veranlagungspolitik zu beraten.

Schlagworte

Generalversammlung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40033037