Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,
Text
2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen
Garantie
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,In den Fällen des § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-KasseIn den Fällen des Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 3, beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse
die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
(2)Absatz 2,Die MV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.Die MV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Absatz eins, hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Dokumentnummer
NOR40033040