Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,
Text
Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten
Vermögens
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die FMA hat das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere MV-Kasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
die Konzession der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden MV-Kasse zurückgenommen wird oder erlischt;
der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden MV-Kasse gestellt wird;
von der MV-Kasse die Konzession zurückgelegt wird oder
ein Antrag auf Auflösung der MV-Kasse bewilligt wird.
(2)Absatz 2,Die Zurücklegung der Konzession ist nur dann rechtswirksam möglich, wenn die MV-Kasse hinsichtlich der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens eine andere MV-Kasse namhaft gemacht hat und deren Zustimmung der FMA nachgewiesen wurde.
(3)Absatz 3,Die Auflösung der MV-Kasse und die Übertragung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Die Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere MV-Kasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren MV-Kasse für die Veranlagungsgemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(5)Absatz 5,Die FMA hat bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere MV-Kasse nach Einholung deren Zustimmung anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Dokumentnummer
NOR40033057