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Art. 1 § 39n LAG

Fassungen
11.07.2002 bis 28.12.2007 — BGBl. I Nr. 100/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 39n01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 39n29.12.200731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
Art. 1 § 39n11.07.200228.12.2007 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39 n

Inkrafttretensdatum

11.07.2002BGBl. I Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007danach: BGBl. I Nr. 102/2007

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 239, Absatz 18,

Text

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

Paragraph 39 n, (Grundsatzbestimmung) (1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.

  1. Absatz 2,Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausgewählte MV-Kasse;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    3. Ziffer 3
      die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, BMVG;
    5. Ziffer 5
      die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der MV-Kasse;
    6. Ziffer 6
      eine allfällige Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2, BMVG;
    7. Ziffer 7
      alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
    8. Ziffer 8
      Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, BMVG verrechnen darf.
  2. Absatz 3,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Dienstgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Dienstgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Dienstgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, BMVG.
  3. Absatz 4,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Ist die MV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch einen Dienstgeber gemäß Absatz 3, der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, BMVG und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem Dienstgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der MV-Kasse nachzuweisenden, angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der MV-Kasse gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, BMVG ist vom Dienstgeber zu tragen.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40033086