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Art. 1 § 39q LAG

Fassungen
11.07.2002 bis 22.06.2004 — BGBl. I Nr. 100/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 39q01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 39q01.01.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 79/2015
Art. 1 § 39q01.01.201031.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
Art. 1 § 39q29.12.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
Art. 1 § 39q31.12.200428.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 39q23.06.200430.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 39q11.07.200222.06.2004 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39 q

Inkrafttretensdatum

11.07.2002BGBl. I Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

22.06.2004danach: BGBl. I Nr. 64/2004

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 239, Absatz 18,

Text

Anspruch auf Abfertigung

Paragraph 39 q, (Grundsatzbestimmung) (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses infolge
    1. Ziffer eins
      Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 26 j, 26 k, oder 105f,
    2. Ziffer 2
      verschuldeter Entlassung,
    3. Ziffer 3
      unberechtigten vorzeitigen Austritts, oder
    4. Ziffer 4
      sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 39 j, oder Paragraph 39 k, nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach Paragraph 39 j, oder Paragraph 39 k, sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach Paragraph 39 j, oder Paragraph 39 k, aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen.
  2. Absatz 3,Die Auszahlung dieser Abfertigung (Absatz 2,) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauffolgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
  3. Absatz 4,Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden
    1. Ziffer eins
      bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Dienstverhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge nach Abschnitt 2a zu leisten sind.
  4. Absatz 5,Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
  5. Absatz 6,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/ 1811.
  6. Absatz 7,(Grundsatzbestimmung) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des Paragraph 39 s, Absatz eins, über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu veranlassen.

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40033089