Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 39sArtikel eins, Paragraph 39 s
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die
Abfertigung
§ 39s. (Grundsatzbestimmung) (1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 39q Abs. 2 genannten Fällen, Paragraph 39 s, (Grundsatzbestimmung) (1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 39 q, Absatz 2, genannten Fällen,
die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;
die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen;
die Überweisung der Abfertigung
an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EstG 1988), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oderan ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, EstG 1988), wobei abweichend von Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, in der jeweils geltenden Fassung oderan ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes - InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532, in der jeweils geltenden Fassung oder
an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 282/1990, in der jeweils geltenden Fassung ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKGan eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG
verlangen.
(2)Absatz 2,Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.
(3)Absatz 3,Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen.
Dokumentnummer
NOR40033091