Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 105gArtikel eins, Paragraph 105 g
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 105g. Die Dienstnehmerin kann Paragraph 105 g, Die Dienstnehmerin kann
nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 105 c, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb von drei Monaten,
bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder 105f Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 26l bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenzbei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 105, 105 a, 105 c, 105 d, oder 105f Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 26 l bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
Dokumentnummer
NOR40033092