Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 14 Abs. 9.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 14, Absatz 9,
Text
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 9a.Paragraph 9 a,
Der Arbeitnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 2, 3, 5, 6 oder 9 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Der Arbeitnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 2, 3, 5, 6, oder 9 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013
Dokumentnummer
NOR40033113