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§ 22a MBG

Fassungen
01.10.2002 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 103/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22a heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 22a01.09.200930.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 22a01.10.200231.08.2009 BGBl. I Nr. 103/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärbefugnisgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. I Nr. 103/2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. I Nr. 85/2009

Abkürzung

MBG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Legende

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck
    1. Ziffer eins
      verdeckter Ermittlungen oder
    2. Ziffer 2
      der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen.
  2. Absatz 2,Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat den Zweck der Ausstellung sowie den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem entsprechenden Auftrag festzulegen. Er hat weiters
    1. Ziffer eins
      jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und
    2. Ziffer 2
      die Urkunden unverzüglich einzuziehen im Falle missbräuchlicher Verwendung oder sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
    Die militärischen Dienststellen nach Absatz eins, haben den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende zu belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche Entziehung im Falle missbräuchlicher Verwendung.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40033169