Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2003 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 801.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 86/2009

Index

80/02 Forstrecht

Text

Zulassung von Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut”

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Die Besichtigung kann entfallen, sofern dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials zur Verfügung stehen. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das Ausgangsmaterial ist zuzulassen, wenn die im Anhang römisch vier festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Im Bescheid ist jeder Zulassungseinheit - getrennt nach Baumarten - ein Zulassungszeichen zuzuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Anforderungen nicht mehr zutreffen. Die Zulassung erlischt, wenn das Ausgangsmaterial aufgelassen wird.
  5. Absatz 5,Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Absatz 4, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen das Zutreffen der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033225