Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.2003 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 1201.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 86/2009

Index

80/02 Forstrecht

Text

3. Abschnitt
Gewinnung von Vermehrungsgut

Gewinnung von “Quellengesichertem Vermehrungsgut”

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Ernteunternehmer hat
    1. Ziffer eins
      den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden;
    2. Ziffer 2
      bei der Meldung der Ernteabsicht gemäß Ziffer eins, die Baumart, die Zulassungseinheit, die vorgesehenen Saatgutquellen oder Erntebestände und gegebenenfalls die Bestimmung für einen besonderen forstlichen Zweck anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Gewinnung von Vermehrungsgut zu überprüfen, ob
    1. Ziffer eins
      der vorgesehene Ernteort innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegt,
    2. Ziffer 2
      die beantragte Baumart gemäß Paragraph 4, Absatz 2, für diese Kategorie zugelassen ist und
    3. Ziffer 3
      Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bestehen.
  3. Absatz 3,Der Ernteunternehmer hat
    1. Ziffer eins
      für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
    2. Ziffer 2
      für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen und
    3. Ziffer 3
      von jeder Zulassungseinheit eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten.
  4. Absatz 4,Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat
    1. Ziffer eins
      sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Einhaltung der Mindestanzahl von Erntebäumen, durch den Ernteunternehmer zu überzeugen;
    2. Ziffer 2
      bei Beerntungen, die nicht am stehenden oder liegenden Stamm durchgeführt werden, festzustellen, ob die Anzahl der fruktifizierenden Bäume, von denen das Saatgut gewonnen wird, die erforderliche Mindestanzahl erreicht;
    3. Ziffer 3
      das Herkunftsgebiet, die Höhenstufe und die Zulassungseinheit festzustellen;
    4. Ziffer 4
      festzustellen, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um autochthones oder nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt. Bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist;
    5. Ziffer 5
      die Voraussetzungen für die Bestimmung für einen besonderen forstlichen Zweck zu überprüfen;
    6. Ziffer 6
      nach Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer ein Stammzertifikat auszustellen;
    7. Ziffer 7
      eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu senden.
  5. Absatz 5,Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt sowie
    2. Ziffer 2
      die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat,
    festzulegen.
  7. Absatz 7,Im Falle der Gewinnung von Pflanzen aus Naturverjüngung (Wildlingsgewinnung) gelten die Absatz eins, 2 und 5 sowie Absatz 4, Ziffer 3 bis 7,

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033229