Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.2003 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 1301.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 86/2009

Index

80/02 Forstrecht

Text

Gewinnung von “Ausgewähltem Vermehrungsgut”

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Ernteunternehmer hat
    1. Ziffer eins
      den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden,
    2. Ziffer 2
      für die Errichtung von Sammelstellen, in denen die für eine ordnungsgemäße Lagerung und Weiterleitung des Saatgutes an die Verarbeitungsstelle erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, vorzusorgen,
    3. Ziffer 3
      für jede Sammelstelle eine für die ordnungsgemäße Sammeltätigkeit und Ablieferung des Saatgutes verantwortliche Person zu bestellen,
    4. Ziffer 4
      in Beständen eine Mindestanzahl von Bäumen zu beernten,
    5. Ziffer 5
      von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.
  2. Absatz 2,Bei Gewinnung von Saatgut, das mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt” in Verkehr gebracht werden soll, ist eine erhöhte Mindestanzahl von Bäumen, Klonen oder Einzelbaumnachkommenschaften zu beernten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Mindestanzahl der Bäume zur Sicherung der genetischen Vielfalt;
    2. Ziffer 2
      den Umfang und die Beschaffenheit der Probe.
  4. Absatz 4,Die Ernte unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat
    1. Ziffer eins
      den Erntevorgang, insbesondere die Einhaltung der Mindestanzahlen von Erntebäumen, zu überwachen und
    2. Ziffer 2
      wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Ernteunternehmer überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6,Das gewonnene Vermehrungsgut darf vom Ort des Ausgangsmaterials oder der Sammelstelle nur zum ersten Bestimmungsort der Weiterverarbeitung gebracht werden, wenn eine Kopie des Stammzertifikats beigefügt ist.
  7. Absatz 7,Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 nachträglich mit Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für ungültig erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033230