Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Gewinnung von “Qualifiziertem” und “Geprüftem” Vermehrungsgut bei Klonen und Klongemischen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Forstpflanzenbetriebs hat die beabsichtigte Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und von vegetativen Pflanzenteilen aus zugelassenem Ausgangsmaterial spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und Pflanzenteilen unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat, wenn sie sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überzeugt hat, ein Stammzertifikat auszustellen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Angaben, die das Stammzertifikat zu enthalten hat, durch Verordnung festzulegen.
(4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu senden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40033233