Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.2003 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 2001.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 86/2009

Index

80/02 Forstrecht

Text

Vermengung von Saatgut

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat die Vermengung von Saatgut
    1. Ziffer eins
      verschiedener Zulassungseinheiten der Kategorie “ausgewählt” innerhalb des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe oder
    2. Ziffer 2
      verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien “quellengesichert” oder “ausgewählt”
    auf Antrag des Verfügungsberechtigten zuzulassen, wenn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physiologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können.
  2. Absatz 2,Wird bei der Kategorie “quellengesichert” Vermehrungsgut aus Saatgutquellen und Erntebeständen gemischt, so muss die neu zusammengestellte Partie als Vermehrungsgut von einer “Saatgutquelle” gekennzeichnet sein.
  3. Absatz 3,Wird Vermehrungsgut autochthonen Ausgangsmaterials mit Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs gemischt, so muss die neukombinierte Partie als “unbekannten Ursprungs” bezeichnet werden.
  4. Absatz 4,Beim Mischen verschiedener Reifejahre müssen die verschiedenen Reifejahre und der Anteil des auf jedes Jahr entfallenden Materials angegeben werden.
  5. Absatz 5,Für das gemischte Saatgut ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein neues Stammzertifikat auszustellen, das die Mischungskomponenten identifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033237