Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Vermengung von Saatgut
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat die Vermengung von Saatgut
verschiedener Zulassungseinheiten der Kategorie “ausgewählt” innerhalb des gleichen Herkunftsgebietes und der gleichen Höhenstufe oder
verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien “quellengesichert” oder “ausgewählt”
auf Antrag des Verfügungsberechtigten zuzulassen, wenn sie hinsichtlich ihrer genetischen und physiologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können.
(2)Absatz 2,Wird bei der Kategorie “quellengesichert” Vermehrungsgut aus Saatgutquellen und Erntebeständen gemischt, so muss die neu zusammengestellte Partie als Vermehrungsgut von einer “Saatgutquelle” gekennzeichnet sein.
(3)Absatz 3,Wird Vermehrungsgut autochthonen Ausgangsmaterials mit Vermehrungsgut von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs gemischt, so muss die neukombinierte Partie als “unbekannten Ursprungs” bezeichnet werden.
(4)Absatz 4,Beim Mischen verschiedener Reifejahre müssen die verschiedenen Reifejahre und der Anteil des auf jedes Jahr entfallenden Materials angegeben werden.
(5)Absatz 5,Für das gemischte Saatgut ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein neues Stammzertifikat auszustellen, das die Mischungskomponenten identifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40033237