Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald eingeführt werden.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligungspflicht entfällt für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen bis zu insgesamt 100 Stück je Einführer und Tag, die nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40033244