Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.01.2003 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 3601.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 86/2009

Index

80/02 Forstrecht

Text

Betriebskontrollen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überwachen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und der Landeshauptmann können Betriebskontrollen durchführen. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Betriebskontrollen die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen sowie juristische Personen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera c, betrauen.
  3. Absatz 3,Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe können jährlich eine Betriebskontrolle verlangen.
  4. Absatz 4,Die Betriebskontrollen können während der Betriebs- und Geschäftszeiten durchgeführt werden. Sie sind tunlichst eine Woche vorher anzumelden, sofern dadurch der Zweck der Betriebskontrolle nicht vereitelt wird.
  5. Absatz 5,Die Betriebskontrollen haben regelmäßig zu erfolgen, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten werden.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Betriebskontrollen festzulegen.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb, Betriebszeit

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40033253