Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu leisten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche Angaben von den Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben über das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut zwischen Mitgliedstaaten sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitzuteilen sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011
Dokumentnummer
NOR40033255