Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 279/2002, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2002,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,)
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,In Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführte Ausrüstungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Verkehr und an Bord von Schiffen gebracht werden, deren Zeugnisse durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen Instrumenten erteilt wurden, sofern sie entsprechend den Verfahren für eine Bauartzulassung hergestellt wurden, die vor dem 10. Juli 2001 in dem betreffenden Mitgliedstaat gegolten haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40033370