Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
20.07.2002 bis 06.12.2005 — BGBl. II Nr. 290/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 602.10.200706.04.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2008
§ 607.12.200501.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 397/2005
§ 620.07.200206.12.2005 BGBl. II Nr. 290/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. II Nr. 290/2002

Außerkrafttretensdatum

06.12.2005danach: BGBl. II Nr. 397/2005

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Klassifizierungsdienst

Paragraph 6, (1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß Paragraph 25 a, des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Liegt die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt unter 50 Schweinen wöchentlich und lässt der Betrieb die Klassifizierung durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die im Absatz eins, genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, des Qualitätsklassengesetzes für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt.

Gesetzesnummer

20002102

Dokumentnummer

NOR40033435