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§ 4b FSG

Fassungen
01.01.2003 bis 18.01.2013 — BGBl. I Nr. 129/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4b heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 18/2026
§ 4b24.04.202631.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 17/2026
§ 4b19.01.201323.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 61/2011
§ 4b01.01.200318.01.2013 BGBl. I Nr. 129/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 129/2002

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013danach: BGBl. I Nr. 61/2011

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte

Paragraph 4 b,

  1. Absatz eins,Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Absatz 2, - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
    2. Ziffer 2
      ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
    3. Ziffer 3
      eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
    Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer eins und der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.
  2. Absatz 2,Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
    Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist.
  3. Absatz 3,Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A hat ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. Ziffer eins
      den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Perfektionsfahrten;
    2. Ziffer 2
      den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;
    3. Ziffer 3
      die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in Paragraph 4 a, Absatz 6, genannten Kommission;
    4. Ziffer 4
      den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sowie die persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und
    5. Ziffer 5
      die Höhe des in Paragraph 4 a, Absatz 6, genannten Aufwandersatzes.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40033612