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§ 9 VAV

Fassungen
01.09.2002 bis 10.03.2010 — BGBl. II Nr. 301/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute11.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 77/2010
§ 901.09.200210.03.2010 BGBl. II Nr. 301/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. II Nr. 301/2002

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010danach: BGBl. II Nr. 77/2010

Abkürzung

VAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Messungen und Überwachung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Paragraph 8
    1. Ziffer eins
      erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im Paragraph 11, genannten jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodann
    2. Ziffer 2
      wiederkehrend alle fünf Jahre die Funktionstüchtigkeit der VOC-Anlage
    von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.
  2. Absatz 2,Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20% hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von Zubereitungen eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Der Bericht über die Messungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist oder die Berechnungen gemäß Absatz eins, letzter Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Absatz 2, sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40033628