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Anl. 4 VAV

Fassungen
01.09.2002 bis 10.03.2010 — BGBl. II Nr. 301/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute11.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 77/2010
Anl. 401.09.200210.03.2010 BGBl. II Nr. 301/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. II Nr. 301/2002

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010danach: BGBl. II Nr. 77/2010

Abkürzung

VAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                            Anhang 4

                                                        (§ 5 Abs. 5)

                        Lösungsmittelbilanz

1. Definitionen

  Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer

Lösungsmittelbilanz:

  1.1 I (Input): Einsatz organischer Lösungsmittel in einer

                 VOC-Anlage

     I/1: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in

          gekauften Zubereitungen, die in der Zeitspanne eingesetzt

          wird, die der Berechnung der Lösungsmittelbilanz zugrunde

          liegt.

     I/2: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in

          zurückgewonnenen Zubereitungen, die in der VOC-Anlage als

          Lösungsmittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das

          zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst,

          wenn es zur Ausführung der Tätigkeit verwendet wird.

  1.2 O (Output): Austrag organischer Lösungsmittel aus einer

                  VOC-Anlage

      O /1: Emissionen im Abgas.

      O /2: Menge organischer Lösungsmittel im Abwasser,

            gegebenenfalls unter Berücksichtigung der

            Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O/5.

      O /3: Die Menge organischer Lösungsmittel, die als

            Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.

      O /4: Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die

            Luft. Hiezu gehört im Allgemeinen die Belüftung von

            Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen,

            Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen

            entweichen kann oder über raumlufttechnische Anlagen

            ohne Abgasreinigung nach außen befördert wird.

      O /5: Die Menge organischer Lösungsmittel und bzw. oder

            organischer Verbindungen, die auf Grund chemischer oder

            physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch

            Verbrennung oder Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser,

            vernichtet oder aufgefangen wird, sofern sie nicht unter

            O/6, O/7 oder O/8 fällt.

      O /6: Die Menge organischer Lösungsmittel, die in

            eingesammeltem Abfall enthalten ist und nicht zur

            Wiederverwendung zurückgewonnen wurde.

      O /7: Organische Lösungsmittel oder in Zubereitungen

            enthaltene organische Lösungsmittel, die als Produkt zum

            Verkauf bestimmt sind, beispielsweise Lacke, Farben oder

            Klebstoffe als Verkaufsprodukte der

            Herstellungsprozesse.

      O /8: Die Menge organischer Lösungsmittel, die zur

            Wiederverwendung zurückgewonnen wurde oder in für die

            Wiederverwendung zurückgewonnenen Zubereitungen

            enthalten ist, jedoch nicht als Einsatz gilt, sofern sie

            nicht unter O/7 fällt.

      O /9: Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Wege

            freigesetzt werden.

  1. Ziffer 2
    Leitlinien für die Verwendung einer Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen

Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösungsmittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des Lösungsmittelverbrauches, um feststellen zu können, unter welchen Abschnitt dieser Verordnung eine Betriebsanlage fällt und welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen.

2.1 Überprüfung der Erfüllung des Reduktionsplans gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung oder von Gesamtemissionsgrenzwerten gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung

  1. Litera a
    Ermittlung des Lösungsmittelverbrauches
    Der Lösungsmittelverbrauch (C) ist nach folgender Beziehung zu berechnen:

C = I/1 - O/8

Parallel hiezu sind die Feststoffe, die in den im Zeitraum eines Jahres eingesetzten Beschichtungsstoffen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und die Zielemission berechnen zu können.
  1. Litera b
    Ermittlung der Emissionen
    Um die Einhaltung eines Reduktionsplans oder eines Gesamtemissionsgrenzwertes für flüchtige organische Verbindungen zu überprüfen, ist die Lösungsmittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen (E) zu erstellen. Die Emissionen lassen sich anhand der folgenden Beziehung berechnen:

E = F + O/1

F sind die gemäß Ziffer 2 Punkt 2, bestimmten diffusen Emissionen. Die ermittelte Emission ist dann durch die jeweiligen Produktparameter (zB bei der Schuhherstellung durch die Anzahl der im Jahr erzeugten Schuhpaare) zu dividieren und anschließend mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen.
  1. Litera c
    Um die Einhaltung der im Paragraph 3, Absatz 2, festgelegten Anforderungen zu beurteilen, ist zur Bestimmung der Gesamtemissionen aller Tätigkeiten die Lösungsmittelbilanz zu erstellen. Das Ergebnis ist dann anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.

2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen

Die diffusen Emissionen lassen sich im Hinblick auf einen Vergleich mit den Grenzwerten für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung nach der folgenden Beziehung berechnen:

F = I/1 - O/1 - O/5 - O/6 - O/7 - O/8

oder

F = O/2 + O/3 + O/4 + O/9

Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge dürfen durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleichwertige Berechnungen dürfen durchgeführt werden.

Der Wert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösungsmitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:

römisch eins = I/1 + I/2

Schlagworte

Eintrag

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40033638